Originalarbeiterreichbar
Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt mit Erwägungsgründen
eur-lex.europa.eu (externe Seite)
Die Fassung im Amtsblatt vom 04.05.2016, zitiert für Erwägungsgrund 26: Pseudonymisierte Daten gelten als Informationen über eine identifizierbare Person, anonyme fallen nicht unter die Verordnung.
geprüft 24.09.2026
Worauf sich diese Seite beruft, wörtlich, abgerufen am 23.09.2026:
Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden.
bestätigt 24.09.2026Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten
bestätigt 24.09.2026